Die Schwächen des Prinzips der wesentlichen Gleichwertigkeit bei der Regulierung transgener Lebensmittel
Prof. Dr. John Fagan, Lehrstuhl für Molekularbiologie
Maharishi University of Management, USA
Das Konzept der "wesentlichen Gleichwertigkeit" wird in Europa,
Nordamerika und anderswo auf der Welt als gesetzgeberische Grundlage benutzt,
um die schnelle Vermarktung gentechnisch veränderter Lebensmittel zu erleichtern.
Die Verordnungen der Europäischen Kommission (EK) z.B., die neuartige Lebensmittel
und Lebensmittelzutaten betreffen, verwenden dieses Konzept der wesentlichen
Gleichwertigkeit sowohl für die Sicherheitsprüfungen als auch für die Kennzeichnung
gentechnisch veränderter Lebensmittel. Gentechnisch veränderte Lebensmittel,
die als wesentlich gleichwertig eingestuft werden, sind von den umfangreichen
Sicherheitsprüfungen allein aufgrund der Annahme ausgenommen, daß
sie nicht gefährlicher sind als die entsprechenden nicht gentechnisch veränderten
Lebensmittel (1). Aufgrund ähnlicher Argumente müssen gentechnisch veränderte
Lebensmittel, die als im wesentlichen gleichwertig eingestuft werden, nicht
als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden. Diese Verordnungen haben
zur Folge, daß gentechnisch veränderte Lebensmittel auf den Markt gelangen
konnten ohne ausreichende Prüfungen, die ihre Sicherheit bestätigen, und
ohne genügende Kennzeichnung, die es dem Konsumenten ermöglicht, selber
zu entscheiden, ob er diese neuartigen Lebensmittel erwerben möchte. Die
Gesundheit der europäischen Bevölkerung wird auf diese Weise aufs Spiel
gesetzt.
Die grundsätzlichen Unzulänglichkeiten dieses Ansatzes sind schon früher diskutiert worden. Z.B. kam ein Artikel, in den "Proceedings of the Organization for Economic Cooperation and Development (OECD) Workshop on Food Safety Evaluation" (3) zu folgenden Schlußfolgerungen:
1. Da das Konzept der wesentlichen Gleichwertigkeit keine meßbaren Größen aufweist, kann es nicht als Maßstab zur Vorhersage dienen, bei welchen neuartigen Lebensmitteln wesentliche Sicherheitsprüfungen an Tieren erforderlich sind.
2. Je nach der Art des neuartigen Lebensmittels rangiert der Nutzen des Konzepts der wesentlichen Gleichwertigkeit, das die Notwendigkeit umfangreicher Sicherheitsprüfungen festlegen soll, von nützlich bis geringfügig.
3. Die Zahl und die Reichweite der erforderlichen Sicherheitsprüfungen
läßt sich am besten durch die Natur des in Frage kommenden Produktes bestimmen
und nicht durch das Konzept der wesentlichen Gleichwertigkeit.
Auf den ersten Blick impliziert das Konzept der wesentlichen Gleichwertigkeit,
daß zwei verschiedene Lebensmittel in allen ihren Eigenschaften
gleichwertig sind, die für die Sicherheit des Konsumenten wichtig sind,
wie Nährwert, Geschmack und Textur. In der heutigen Praxis jedoch vergleicht
der Untersuchende nur ausgewählte Eigenschaften des gentechnisch veränderten
Lebensmittels mit denen seines nicht gentechnisch veränderten Gegenstücks.
Wenn in dieser vergleichsweise geringen Anzahl von (vorweg ausgewählten)
Eigenschaften keine wesentlichen Abweichungen zwischen diesen beiden gefunden
werden, wird das gentechnisch veränderte Lebensmittel als im wesentlichen
gleichwertig zu dem entsprechenden nicht gentechnisch veränderten eingestuft
und muß weder weitere Prüfungen durchlaufen noch als gentechnisch verändert
gekennzeichnet werden.
Das Argument, auf dem diese Praxis beruht, ist Folgendes: Da die
meisten Eigenschaften eines speziellen gentechnisch veränderten Lebensmittels
denen seines nicht gentechnisch veränderten Gegenstücks gleich sind, muß
es auch so sein, daß das gentechnisch veränderte Lebensmittel dem nicht
gentechnisch veränderten Gegenstück im Hinblick auf alle Eigenschaften,
die für den Konsumenten wichtig sind, gleichwertig ist. Dies ist offensichtlich
ein Trugschluß und er sollte nicht als Grundlage dienen, um umfangreichere
Prüfungen und die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel zu
umgehen. Von äußerst kritischer Bedeutung: Wenn Eigenschaften, die für
die Sicherheit der Nahrung wesentlich sind, von vornherein gar nicht in
die Bewertung einbezogen werden, ist die Sicherheit des Konsumenten in
Gefahr.
Unangemessene Prüfungen
Jede Aussage über Gleichwertigkeit ist nur so gut wie die Serie der Tests, auf der diese Aussage beruht. Praktisch gesagt, wenn ein gentechnisch verändertes Lebensmittel sich von seinem nicht gentechnisch veränderten Gegenstück unterscheidet, wird dieser Unterschied nur dann zu Tage treten, wenn eine Untersuchung durchgeführt wird, die auch in der Lage ist, eine solche spezifische Eigenschaft, durch die beide sich unterscheiden, zu messen. Wenn daher die Prüfungen, die zur Bestimmung der Gleichwertigkeit vorgeschrieben sind, nicht ein oder mehrere Tests einschließen, die genau diese Eigenschaft, in der sich nun gerade das gentechnisch veränderte Lebensmittel von seinem entsprechenden Gegenstück unterscheidet, quantitativ erfassen können, wird das neuartige Lebensmittel fälschlich als gleichwertig klassifiziert werden.
Derzeit bestehen die erforderlichen Prüfprozeduren in Europa, Nordamerika
und anderswo beinahe ausschließlich aus spezifischen chemischen und biochemischen
Analyseverfahren, die so beschaffen sind, daß sie einen spezifischen Nährstoff,
ein spezifisches Toxin oder Allergen erfassen können. Diese Prüfungen sind
auf spezifische Bestandteile eines Lebensmittels ausgerichtet, von denen
man annimmt, daß sie in diesem speziellen gentechnisch veränderten Lebensmittel
verändert sind im Hinblick auf die bekannten Eigenschaften der Gene, die
in diesen Organismus eingeschleust wurden. Beispielsweise erfaßte Monsanto
in seiner Beurteilung der Roundup Ready Sojabohne einige der allergenen
Proteine, von denen man weiß, daß sie normalerweise in Sojabohnen enthalten
sind. Diese Untersuchungen zeigten lediglich, daß die Genmanipulation nicht
zufälligerweise dazu geführt hat, daß die Sojabohne höhere als normale
Konzentrationen dieser Allergene produziert.
Nichtvorhergesagte Nebenwirkungen
Wie wichtig diese Untersuchungen auch sind, sie versagen darin, auch nur ansatzweise eine sehr wesentliche Klasse von Gefahren abzuschätzen, die gentechnisch veränderten Lebensmitteln inhärent sind. Diese Art von Gefahren sind Gesundheitsrisiken, die aus nicht vorausgeahnten Nebenwirkungen der gentechnischen Eingriffe selber resultieren. Der Ablauf der Prüfungen ist in keiner Weise dazu geeignet, unerwartete und nicht im voraus erahnte Gesundheitsrisiken aufzudecken, die durch den Vorgang der gentechnischen Veränderung selber hervorgerufen werden.
Es ist eine wissenschaftliche Tatsache, daß der gentechnische Prozeß
häufig unerwartete Nebenwirkungen mit sich bringt. Diese können - und dies
wurde bereits nachgewiesen - unvorhergesehene Allergene und Toxine in Lebensmittel
einbringen und in unerwarteter Weise den Nährwert beeinträchtigen. Nicht
jedes gentechnisch erzeugte Lebensmittel wird diese Probleme mit sich bringen,
aber es besteht immer eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine
gegebene gentechnische Veränderung zu unerwarteten Nebenwirkungen führt,
die im Nahrungsmittel Eigenschaften hervorruft, die die Gesundheit des
Konsumenten bedrohen.
Ein Beispiel dafür ist das Tryptophan, das Showa Denko, ein japanisches Unternehmen, 1989 auf den Markt brachte. Dieses Produkt wurde in den USA durch gentechnisch veränderte Bakterien als Nahrungsergänzung hergestellt. Als dieses Erzeugnis auf den Markt kam, erkrankten daran Tausende von Konsumenten. Von diesen sind 1500 für ihr ganzes Leben stark behindert und 37 starben an der Erkrankung. Hochdruck-Flüssigkeitschromatographie zeigte, daß dieses Produkt zu mehr als 99,6% aus reinem Tryptophan bestand. Es enthielt jedoch Spuren einer hochgiftigen Verunreinigung. Dieses Gift machte weniger als 0,01% der gesamten Masse des Produkts aus, aber dies war genug, um die menschliche Gesundheit ernsthaft zu gefährden.
Nach den Messungen, die durchgeführt worden waren, war das gentechnisch erzeugte Tryptophan genau so rein und daher gleichwertig, wie frühere Präparate, die mit natürlichen Bakterien hergestellt worden waren. Ganz offensichtlich war es jedoch nicht gleichwertig in Hinblick auf die menschliche Sicherheit. Wenn andere Prüfungen vorgeschrieben gewesen wären, wie Fütterungsversuche an Tieren und Nahrungstests an Menschen, die im Groben einen Hinweis auf das Vorhandensein schädlicher Substanzen geben können, wäre die Tatsache, daß dieses Produkt nicht gleichwertig war, offensichtlich geworden. Diese Prüfungen wurden jedoch nicht durchgeführt.
Gesundheitsrisiken durch Derivate
Ein anderes Beispiel dafür, wie das Konzept der Gleichwertigkeit zum Mißbrauch führen kann, ist die Aussage, die häufig gemacht wird, daß Öl von gentechnisch verändertem Mais nicht als gentechnisch verändert gekennzeichnet zu werden braucht, da der Vorgang der Ölgewinnung das Öl von allen potentiell toxischen oder allergenen Bestandteilen des Mais abtrennt und daß die Zusammensetzung des Öls selber identisch sei mit dem, das aus nicht gentechnisch verändertem Mais gewonnen wird. Entsprechende Argumente werden auch dazu benutzt, um zu rechtfertigen, daß Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen nicht unter die Verordnungen für neuartige Lebensmittel fällt.
Diese Argumente bergen hauptsächlich zwei Probleme in sich: Maisöl ist
kein chemisch reiner Stoff. Erstens, ist es sehr wohl bekannt, daß Maisöl
noch genügend Proteine enthält, die allergische Reaktionen bei Personen
hervorrufen können, die gegen Mais hochallergisch sind. Daher ist es hochwahrscheinlich,
daß es auch geringe Mengen der durch Gentechnik eingebrachten Proteine
enthält, die im gentechnisch veränderten Mais vorliegen. Eine Person, die
gegen diese Proteine allergisch ist, würde wahrscheinlich auch auf das
Öl allergisch reagieren, das aus gentechnisch verändertem Mais gewonnen
wurde. Zweitens wurden bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit nur die
Hauptbestandteile des gentechnisch veränderten Maisöls untersucht. Einige
der unbedeutenderen Inhaltsstoffe dieses Öls, die in dieser Beurteilung
außer acht gelassen wurden, könnten von wesentlicher Bedeutung für den
Nährwert oder die Sicherheit dieses Produkts sein. Beispielsweise könnte
die Genmanipulation den Fettmetabolismus durch verschiedene Mechanismen
in unvorhergesehener Weise beeinflussen, so daß ein giftiges Fettsäurederivat
(chemische Verwandte von fetten Ölen) entsteht. Die Aussage über Gleichwertigkeit
ist also oberflächlich und sollte nicht als Argument benutzt werden, um
weitere Prüfungen und die Kennzeichnung zu umgehen.
Die Notwendigkeit klinischer Prüfungen
Wenn man davon ausgeht, daß Gentechnik unerwartete Gesundheitsrisiken in Nahrungsmitteln auslösen kann, ist es folgerichtig, daß jedes gentechnisch veränderte Lebensmittel Prüfungen unterworfen werden sollte, die in der Lage sind, eine große Bandbreite unvorhergesehener Gesundheitsgefahren aufzudecken. Gegenwärtig indes, ermöglicht es der großzügige Gebrauch des Konzepts der wesentlichen Gleichwertigkeit, solche Prüfungen zu umgehen.
Was für zusätzliche Prüfungen sind erforderlich? Es sind Prüfungen notwendig, die in der Lage sind, eine große Spanne verschiedenartiger Allergene und Toxine aufzuzeigen. Im Rahmen dieses Dokuments ist es nicht möglich, die Mängel im derzeitigen System und die Maßnahmen, die notwendig sind, um das System zu korrigieren, im einzelnen zu diskutieren. (Dieses Thema wird diskutiert in: "Assessing the Safety of Genetically Engineered Foods, a Science-Based, Precautionary Approach" von demselben Autor). Kurz, was bei den derzeitigen Prüfverfahren fehlt, sind klinische Tests, in denen Menschen die gentechnisch veränderte Nahrung zu sich nehmen, sowohl in Kurzzeit- als auch in Langzeitversuchen.
Erprobung am Menschen ist von erstrangiger Bedeutung, da das Tiermodell mangelhaft zur Beurteilung des Einflusses von Nahrung auf den Menschen geeignet ist. Insbesondere geben Tierversuche keine brauchbaren Informationen, was das allergene Potential der Nahrung für den Menschen angeht.
Nur klinische Tests haben diese umfassende Spezifizität und Aussagekraft
für die menschliche Physiologie, die notwendig ist, um eine große Bandbreite
von Allergenen und Toxinen aufzudecken, die aus unerwarteten Nebenwirkungen
beim Prozeß der gentechnischen Veränderung entstanden sein könnten. Ohne
solche Tests kann die ganze Bandbreite von Allergenen und Toxinen, deren
Entstehung durch den Vorgang der Genmanipulation hervorgerufen wurde, nicht
entdeckt werden, und ohne solche Tests ist es unmöglich, sicherzustellen,
daß ein bestimmtes gentechnisch verändertes Lebensmittel tatsächlich frei
von gesundheitsschädlichen Einflüssen ist.
Die Notwendigkeit der Kennzeichnung
Auch wenn strengere Prüfverfahren eingeführt werden, ist es von größter Wichtigkeit, gentechnisch veränderte Lebensmittel als gentechnisch verändert zu kennzeichnen. Keine Prüfprozedur kann jemals erschöpfend sein. Daher bleibt immer ein gewisses Restrisiko unentdeckter gesundheitsgefährdender Eigenschaften bei Lebensmitteln bestehen, die unter Einsatz einer Technik produziert wurden, wie der Gentechnik, die in einem Nahrungsmittel eine breite Vielfalt von unerwarteten Nebenwirkungen hervorrufen kann. Wenn klinische Untersuchungen beispielsweise mit einer Versuchsdauer von drei Jahren durchgeführt werden, können Langzeitwirkungen auf die Gesundheit unentdeckt bleiben, die 5 oder 10 Jahre brauchen, um manifest zu werden. In jedem Fall bleibt ein Restrisiko bestehen, unabhängig von der Art der Prüfungen, die durchgeführt wurden, und unabhängig von der gewählten Zeitdauer. Wenn diese Nahrungsmittel als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden, können die Konsumenten selber entscheiden, ob sie dieses Restrisiko eingehen wollen oder nicht.
Die Industrie hat sich allen Vorschlägen, die eine klinische Erprobung gentechnisch veränderter Nahrungsmittel forderten - entsprechend denen, wie sie für neuartige Nahrungszusätze Standard sind - entschieden widersetzt. Kosten und Zeit für solche Prüfungen werden als Hindernis für die Vermarktung gentechnisch veränderter Lebensmittel angesehen. Auf längere Sicht jedoch werden rigorosere Prüfverfahren nicht nur für den Verbraucher, sondern auch für die Industrie von Vorteil sein.
Ohne solche Prüfverfahren werden einige gentechnisch veränderte Lebensmittel
auf den Markt gelangen, die die Gesundheit der Verbraucher ernsthaft schädigen.
Diese kurzsichtige Methode der Sicherheitsbewertung bevorzugt also offensichtlich
kommerzielle Interessen, wobei die Gesundheit der ganzen Bevölkerung aufs
Spiel gesetzt wird. Dies setzt nicht nur wissenschaftliche Verantwortung
und grundlegende menschliche Werte außer Kraft, sondern es ist auch schlechtes
Wirtschaftsgebaren, weil es unvermeidlicherweise zum Verlust des Kundenvertrauens
in gentechnisch veränderte Lebensmittel führt.
Referenzen
1. Verordnung EC /96 des Europäischen Parlaments und des Rats über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, Artikel 3.4.
2. Verordnung EC /96 des Europäischen Parlaments und des Rats über
neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, Artikel 8.1.
3. OECD, DSTI/STP (95)18, Paris, 1995, S. 79-87
4. Does Medical Mystery Threaten Biotech? Science, S.619, 2.Nov.1990
5. An Investigation of the Cause of the Eosinophilia-Myalgia Syndrome
Associated with Tryptophan Use, New England Journal of Medicine, 323:357-365,
1990
6. EMS and Tryptophan Production: A Cautionary Tale, TIBTECH, 12:346-352,
1994
Übersetzung: Traude Langer
John B. Fagan
Professor für Molekularbiologie
Maharishi University of Management
(Maharishi International University 1971-1995)
1000 North Fourth Street
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Das Original in englischer Sprache finden Sie hier.